Der Beruf Apotheker*in ist in Deutschland wie in vielen anderen Ländern reglementiert. Das bedeutet, dass man für die Ausübung dieses Berufs eine Erlaubnis benötigt. In der Regel ist das die Approbation. Für Apothekerinnen aus dem Ausland gibt es jedoch die Möglichkeit, auch ohne Approbation in Deutschland zu arbeiten.

 

Der Prozess der Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse ist in einigen Fällen kompliziert und dauert sehr lange. Deshalb hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass man in der Zeit, bis man die deutsche Approbation erhält, als Apotheker*in „unter Aufsicht“ arbeiten kann. Die Voraussetzungen dafür sind natürlich ein abgeschlossenes Studium im Herkunftsland und ausreichende Deutschkenntnisse.

 

Apotheker (aber auch z.B. Ärzte) können, nachdem sie die sogenannte Fachsprachenprüfung bestanden haben, mit der Berufserlaubnis „unter Aufsicht“ arbeiten. Das bedeutet, dass sie in einer deutschen Apotheke arbeiten dürfen, jedoch nur unter der Aufsicht eines anderen Apothekers, der bereits die Approbation besitzt.

 

Wichtig zu beachten ist, dass Apotheker mit Berufserlaubnis bereits als Apotheker tätig sind (nur ohne Approbation). Sie haben ihr Praktikum im Herkunftsland abgeschlossen und können daher kein zweites Praktikum absolvieren.

 

Eine Berufserlaubnis ist normalerweise bis zu 2 Jahre gültig. In diesem Zeitraum hat man Zeit, die Kenntnisprüfung zu bestehen, um die Approbation zu erhalten. In einigen Bundesländern, wie z.B. in Nordrhein-Westfalen, gilt die Berufserlaubnis nur für die angegebene Apotheke. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss man zunächst eine neue Berufserlaubnis beantragen. Wichtig ist auch zu beachten, dass alle Apotheker, die keine Bürger eines EU-Landes sind, neben der Berufserlaubnis auch eine Aufenthaltserlaubnis benötigen. Falls Sie Fragen haben, können Sie mir gerne schreiben: apothekerindeutschland@online.de oder mich anrufen: 0176 5570 8628.

 

Nikola Boskovic Berufserlaubnis

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